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Vermögensschaden

13 August 2011 No Comment

Von einem Vermögensschaden spricht man, wenn es zu einem Schaden an fremden Vermögen kommt, ohne das ein Sach- oder Personenschaden vorliegt. Es werden zwei verschiedene Arten von Vermögensschäden unterschieden. Zum einen sind dies die echten und zum anderen die unechten Vermögensschäden. Von einem echten Vermögensschaden spricht man, wenn der Schaden am Vermögen nicht aufgrund vorausgegangenen Personen- oder Sachschadens eingetreten ist. Dagegen ist für unechte Vermögensschäden ein Personen- oder Sachschaden ursächlich verantwortlich. Für echte Vermögensschäden besteht bei der KFZ-Haftpflichtversicherung eine gesetzliche Deckung von 50000 Euro. Der Versicherungsnehmer kann auf Wunsch jedoch auch eine höhere Deckung wählen.

Verpasst jemand seinen Flug, weil ein anderer Fahrzeughalter vor seiner Garage parkt, so entsteht dem Geschädigten ein finanzieller Schaden, da ein neuer Flug gebucht werden muss. Hier handelt es sich um einen echten Vermögensschaden, da weder eine Person verletzt noch eine Sache beschädigt wurde. Der entstandene Schaden wird durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers aus der Versicherungssumme für Vermögensschäden abgedeckt. Ein Beispiel für unechte Vermögensschäden ist das Fordern eines Verdienstausfall aufgrund einer Unfallverletzung. In diesem Fall erfolgt die Regulierung aus der Versicherungssumme für Personenschäden.

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