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Kfz-Versicherung wechseln

Wie jede andere Versicherung, so kann man natürlich auch die Kfz-Versicherung unter bestimmten Bedingungen wechseln. Oftmals ist ein Wechsel dann sinnvoll, wenn man sich bei einer anderen Versicherung günstiger versichern kann oder auch dann, wenn es Ärger mit dem bisherigen Versicherer gab, weil beispielsweise ein Schaden nicht wie gewünscht reguliert worden ist. Man muss allerdings einige Aspekte beachten, was die Möglichkeit eines Wechsels betrifft. So wird zum Beispiel zwischen dem Wechsel zum Ende der Laufzeit des Vertrages hin (ordentliche Kündigung) und dem Recht zur außerordentlichen Kündigung (Sonderkündigungsrecht) unterschieden.

Welche Fristen gibt es für die ordentliche Kündigung?

Möchte man den Wechsel der Kfz-Versicherung zum Vertragsende hin vornehmen, so ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. In den meisten Fällen haben die Verträge im Bereich der Kfz-Versicherung eine Laufzeit bis zum 31.12. eines jeden Jahres und verlängern sich anschließend automatisch immer um eine Jahr. Möchte man seinen Vertrag also rechtzeitig kündigen, so muss dieses im Normalfall bis zum 30. November des Jahres geschehen. In dem Zusammenhang ist es wichtig zu beachten, dass die Kündigung dem Versicherer spätestens an diesem Tag vorliegen muss. Es empfiehlt sich also, die Kündigung sicherheitshalber einige Tage vorher abzusenden, am besten als Einschreiben mit Rückschein, sodass man eine Bestätigung in Händen hält.

Wann ist ein Sonderkündigungsrecht zu nutzen?

Es gibt auch die Möglichkeit die Kfz-Versicherung vor Ablauf des Vertrages zu wechseln, nämlich wenn man das Sonderkündigungsrecht nutzen kann. Dieses ist vor allen Dingen bei einer der folgenden fünf vorliegenden Gegebenheiten möglich:

  • der Versicherer erhöht die Versicherungsprämie (Beitrag)
  • nach einem Schadensfall
  • bei einem Fahrzeugwechsel
  • die Regional- und/oder Typklasse wird geändert
  • Vertragsbedingungen ändern sich

Wie bei jeder anderen Vertragsbindung hat man also auch im Rahmen der Kfz-Versicherung dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag erhöht werden soll. Denn grundsätzlich gilt, dass Verträge zunächst beiderseitig bindend sind und die Erhöhung eine einseitige Änderung des Vertrages darstellt. Das man bei einem Fahrzeugwechsel sofort, also ohne Einhaltung etwaiger Kündigungsfristen, den Versicherer wechseln kann versteht sich daher im Grunde auch von selbst, denn hier wird der Vertragsgegenstand, das versicherte Fahrzeug, ebenfalls geändert. Nach einem Schadensfall kann man ebenfalls die Versicherung wechseln, jedoch maximal noch nach einem Monat, nachdem der Schadensfall seitens des Versicherung abgeschlossen wurde.

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